Ethikkodex des Österreichischen Daseinsanalytischen Institutes
VORBEMERKUNG
In der Daseinsanalytischen Psychotherapie hat der Begriff der Sorge eine wesentliche Bedeutung. Ethische Orientierung bedeutet hier, die ontologisch grundlegende Unterscheidung zwischen vorausspringender und einspringender Sorge wach zu halten. Vorausspringende Sorge zielt darauf, die Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverständigung der hilfesuchenden Person zu ermöglichen, ohne sie zu bevormunden oder festzulegen. Sie achtet darauf, dass therapeutisches Handeln nicht ersetzend, lenkend oder vereinnahmend wirkt, sondern Räume eröffnet, in denen die Person zu ihrem eigenen Verstehen und Entscheiden kommen kann. Einspringende Sorge wird dort erforderlich, wo Vulnerabilität, Gefährdung oder institutionelle Rahmenbedingungen Schutz, Begrenzung und klare Verantwortung verlangen. Sie zeigt sich in der Bereitschaft, Halt zu geben, Grenzen zu setzen und Verantwortung zu übernehmen, wenn Freiheit allein nicht trägt.
Aus dieser Spannung zwischen vorausspringender und einspringender Sorge ergibt sich ein Ethos als Weise professionellen Weltaufenthaltes. Daseinsanalytiker:innen verpflichten sich, die therapeutische Beziehung als geschützten Erfahrungsraum zu wahren, Machtasymmetrien bewusst zu reflektieren und ihre Rolle so zu gestalten, dass Freiheit und Schutz in einer verantwortlichen Balance stehen. Dieses Ethos prägt Theorie, Haltung und Praxis gleichermaßen. Es zeigt sich in der Art, wie Beziehung gestaltet wird, wie gesprochen wird, wie leibliche und persönliche Grenzen geachtet werden und wie mit Vulnerabilität umgegangen wird. Der vorliegende Ethikkodex versteht sich als Ausdruck dieses Sorge-Ethos und als Orientierung für verantwortliches daseinsanalytisches Handeln.
PRÄAMBEL
Die daseinsanalytische Psychotherapie stellt eine intensive und zumeist länger andauernde Beziehung zwischen Daseinsanalytiker:in auf der einen Seite und Analysand:in/Klient:in/Patient:in (singular und plural, also sowohl Einzeltherapien wie Gruppentherapien werden angeboten) auf der anderen Seite dar.
Die Beziehung zwischen Daseinsanalytiker:in und Analysand:in/Klient:in/Patient:in ist das Grundelement des therapeutischen Tuns. In solch einer intensiven Beziehung werden tiefe Ebenen einer hilfesuchenden bzw. in Ausbildung befindlichen Person in all ihren existenziellen Seinsweisen zur Sprache gebracht. Diese besondere, möglichst unzensurierte Offenheit in der gemeinsamen Beziehung stellt eine große Herausforderung dar und kann mit einer erhöhten Vulnerabilität einhergehen. Es ist auch zu betonen, dass Analysand:in/Klient:in/Patient:in eine erhöhte Vulnerabilität durch die je eigene Geschichte unter Umständen schon mitbringen. Die therapeutische Beziehung muss daher in besonderer Weise geschützt werden und frei sein von jeglicher Form eines Machtgebrauches/Machtmissbrauches.
Dieser Ethikkodex gilt für alle Mitglieder des Österreichischen Daseinsanalytischen Institutes in ihrer professionellen Rolle als Daseinsanalytiker:innen, Lehrtherapeut:innen, Ausbildner:innen, Supervisor:innen sowie für Kandidat:innen ab jenem Ausbildungsstatus, der therapeutisches Arbeiten unter Supervision erlaubt. Er richtet sich primär an jene Personen, die in einer professionellen Rolle Verantwortung für therapeutische, ausbildungsbezogene oder institutionelle Beziehungen tragen.
Einzelne Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auch auf Lehrbeziehungen und Ausbildungsverhältnisse. Klient:innen, Patient:innen und Analysand:innen sind nicht Adressat:innen des Kodex, sondern durch ihn geschützt.
Wir als Angehörige des ÖDAI verpflichten uns, diesen Ethikkodex zu kennen und in unserer professionellen Tätigkeit danach zu handeln. Wir verpflichten uns damit, integer, verantwortlich und aufrichtig in unseren jeweiligen Rollen zu handeln.
Der Ethikkodex dient als Leitfaden, der wesentliche Prinzipien enthält, um in schwierigen Situationen Halt und Orientierung zu geben. Er findet Anwendung in allen professionellen Tätigkeitsbereichen des ÖDAI, insbesondere in Therapie, Lehre, Ausbildung, Supervision, Beratung und Forschung.
Neben Präambel und Ethikkodex gibt es eine Geschäftsordnung des Ethikausschusses, in welcher Fragen im Falle eines Verfahrens geregelt sind.
Der Ethikausschuss besteht aus vier Mitgliedern: (1) Ethikbeauftragte:r des ÖDAI (vom Vorstand gewählt), (2) Präsident:in des ÖDAI, (3) Präsident:in der Ausbildungskommission, (4) Kandidat:innenvertreter:in.
Im Falle von ethischen Konflikten oder Beschwerden können sich Betroffene vertraulich an den Ethikausschuss wenden. Der Ethikausschuss berät und trifft Entscheidungen auf Grundlage der Geschäftsordnung.
Bei nachgewiesenen Verstößen gegen diesen Ethikkodex können Maßnahmen durch den Ethikausschuss bis hin zum Ausschluss aus dem ÖDAI eingeleitet werden. Der Schutz der durch diese Verstöße betroffenen Personen steht im Vordergrund.
Der Ethikkodex beansprucht nicht Vollständigkeit zur Klärung jeglicher Situation mit ethischer Fragestellung. Eine regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung des Kodex ist daher erforderlich und vorgesehen.
Neben dem Ethikkodex des ÖDAI sind auch der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebene Berufskodex für Psychotherapeutinnen undPsychotherapeuten sowie der Ethikkodex der Internationalen Föderation der Daseinsanalyse (IFDA) als verbindlich anzusehen.
KODEX
I. Allgemeine Prinzipien
Daseinsanalytiker:innen halten sich an die Menschenrechte, wie in der UN-Menschenrechtserklärung dargelegt.
Daseinsanalytiker:innen achten die Würde und Individualität aller Menschen unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Religion, Alter oder Behinderung und begegnen ihnen vorurteilsfrei.
Daseinsanalytiker:innen verhalten sich so, wie es im besten Klient:innen-/Patient:innen-Interesse angezeigt ist. Die Ausbeutung von Patient:innen bzw. die Ausbeutung von Informationen über oder von Patient:innen ist untersagt.
Daseinsanalytiker:innen akzeptieren die Statuten, die Geschäftsordnung und Bestimmungen des ÖDAI und der IFDA und vermeiden jegliches Verhalten, welches das Ansehen des ÖDAI, der IFDA oder der Daseinsanalytischen Psychotherapie generell schädigen könnte.
Daseinsanalytiker:innen vermeiden Interessenskonflikte (z. B. Doppelrollen als Therapeut:in und Gutachter:in) und legen potenzielle Interessenslagen offen. Ist eine klare Trennung nicht möglich, wird die therapeutische Beziehung nicht aufgenommen oder beendet.
II. Professionelle Beziehung zwischen Daseinsanalytiker:in und Klient:in
Sobald zwischen Daseinsanalytiker:innen und Klient:innen/Patient:innen/Analysand:innen eine professionelle Beziehung hergestellt wurde, sind Daseinsanalytiker:innen an den Ethikkodex gebunden.
Es ist Aufgabe der*des Daseinsanalytiker:in, zu Beginn der Therapie den Klient:innen die Grundlagen, Rahmenbedingungen und die praktischen Erfordernisse der Therapie klar und verständlich darzulegen. Bei einwilligungsfähigen Jugendlichen ist deren Zustimmung ausreichend. Bei nicht einwilligungsfähigen Kindern und Jugendlichen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten verpflichtend. In jedem Fall sind Kinder und Jugendliche ihrem Entwicklungsstand entsprechend über Sinn, Zweck, Ablauf und mögliche Risiken der Therapie aufzuklären.
Daseinsanalytiker:innen müssen Zurückhaltung und Abstinenz in körperlicher, verbaler und sozialer Hinsicht gegenüber den Klient:innen üben.
Daseinsanalytiker:innen verpflichten sich zur laufenden Reflexion ihrer persönlichen Belastung, zur Wahrung der eigenen psychischen Stabilität sowie zur Inanspruchnahme von Supervision und Unterstützung, insbesondere in Belastungssituationen.
III. Grenzen der professionellen Beziehung
Weder während der Therapie noch danach dürfen Daseinsanalytiker:innen eine sexuelle oder anders geartete private Beziehung mit den Klient:innen eingehen oder einen Vorschlag dahingehend machen. Es entspricht überdies nicht dem Ethikkodex, eine Person in Therapie zu nehmen, mit welcher in der Vergangenheit eine solche Beziehung bestanden hatte oder noch besteht.
Während der Behandlung und für einen langen, nicht im Voraus festlegbaren Zeitraum nach deren Beendigung dürfen Daseinsanalytiker:innen mit Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen ihrer Klient:innen keine sexuelle oder andere nahe Beziehung eingehen. Eine spätere Beziehung ist nur dann ethisch vertretbar, wenn jede Form von Abhängigkeit, Machtasymmetrie oder therapeutischer Einflussnahme sicher ausgeschlossen werden kann.
Eine vorangegangene oder bestehende intime oder nahe Beziehung zu einer nahestehenden Person der*des Therapiesuchenden ist als Verstrickung zu werten, die einer Aufnahme oder Fortführung einer therapeutischen Beziehung grundsätzlich entgegensteht.
IV. Finanzielle Regelungen
Alle Honorare, jegliche finanzielle Vereinbarungen müssen den Klient:innen (oder den Eltern/Erziehungsberechtigten) vollständig offengelegt werden, und es hat eine Zustimmung dazu zu erfolgen, bevor die Therapie beginnt.
Außer dem Honorar dürfen keine finanziellen oder andere geschäftliche Transaktionen zwischen Daseinsanalytiker:innen und Klient:innen oder deren Angehörigen erfolgen.
V. Therapiebedingungen und -beendigung
Die Daseinsanalytische Therapie erfolgt in der Regel freiwillig. Ausnahmen sind die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der Justiz.
Klient:innen haben die Möglichkeit, die Therapie jederzeit abzubrechen und anderweitig fortzusetzen. Bei Gefährdungsmomenten im Kontext eines Therapieabbruchs sind nach Ermessen der:des Daseinsanalytiker:in Schutzmaßnahmen zu erwägen und einzuleiten. Dies kann beispielsweise die Veranlassung einer Vorstellung in einer spezialisierten Einrichtung oder eine stationäre Aufnahme sein.
Die Beendigung einer Therapie sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Beschließt die:der Daseinsanalytiker:in, die Therapie von sich aus zu beenden, so sollten der Gesundheitszustand und die Behandlungsnotwendigkeit der:des Klient:in beurteilt werden. Daraus folgende Maßnahmen sind zu setzen und alternative Therapie- bzw. Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, sofern dies von der:dem Klient:in gewünscht wird.
VI. Vertraulichkeit und Datenschutz
Informationen über Klient:innen sind vertraulich zu behandeln und in Falldarstellungen, wissenschaftlichen Schriften, Vorträgen und jeder Art von Kommunikation zu schützen.
Die Anonymität der Klient:innen darf nur in zwingenden Fällen aufgehoben werden, insbesondere in jenen Situationen, in denen das Psychotherapiegesetz eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht vorsieht.
Die Anonymität muss auch nach dem Tod der Klient:innen gesichert bleiben, ebenso nach dem Tod der:des Daseinsanalytiker:in.
Im Falle von Publikationen oder anderen Präsentationen therapeutischer Geschehnisse ist die Anonymität der betreffenden Klient:innen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist auch bei anonymisierter Darstellung die Einwilligung der Klient:innen einzuholen und diese über Art, Zweck und Bedingungen der Veröffentlichung oder Präsentation in angemessener Weise aufzuklären.
Audiovisuelle Aufzeichnungen dürfen nur mit Einwilligung der Klient:innen erfolgen.
Der Einschluss von Therapiegeschehen in ein Forschungsvorhaben benötigt die Einwilligung der Klient:innen, welche über Art, Grund und Bedingungen des Forschungsvorhabens aufzuklären sind.
VII. Umgang mit digitalen Medien
Daseinsanalytiker:innen haben sicherzustellen, dass digitale Kommunikation mit Klient:innen den Datenschutzbestimmungen entspricht und Vertraulichkeit gewährleistet ist.
Die Nutzung von digitalen Kommunikationskanälen (E-Mail, Videokonferenzen, Messenger-Dienste) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Klient:innen erfolgen und muss angemessene Sicherheitsstandards erfüllen.
Beim Einsatz neuer Technologien (z. B. automatisierter Dokumentation, KI-gestützter Plattformen) sind Transparenz, Datenschutz und die therapeutische Beziehung besonders zu wahren. Der Einsatz solcher Mittel bedarf der informierten Zustimmung der Klient:innen.
Die Speicherung und Archivierung von digitalen Dokumenten und Therapiedaten müssen datenschutzkonform erfolgen und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
Die Nutzung sozialer Medien durch Daseinsanalytiker:innen muss so erfolgen, dass die Grenzen der professionellen Beziehung gewahrt bleiben. Es darf keine persönliche oder therapeutische Beziehung über soziale Netzwerke aufgebaut oder fortgeführt werden.
VIII. Kollegialität und Supervision
Daseinsanalytiker:innen haben sicherzustellen, dass ihnen anvertraute Auszubildende bzw. unter Supervision Stehende den Ethikkodex kennen, verstehen und einhalten.
Daseinsanalytiker:innen, die in Institutionen, in Teams oder in Gruppen-Supervisionen arbeiten, tragen Sorge, dass Ethikrichtlinien bekannt, verständlich und eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen und mit Einverständnis der Klient:innen dürfen notwendige Teile vertraulicher Informationen im Team oder in der Supervision geteilt werden; für alle Beteiligten gilt die Schweigepflicht.
Daseinsanalytiker:innen verhalten sich gegenüber Mitgliedern des ÖDAI und der IFDA sowie gegenüber anderen fachnahen Organisationen und der Öffentlichkeit kollegial, ehrenhaft und rücksichtsvoll.
IX. Ausbildung und Lehranalyse
Die Ausbildung in Daseinsanalyse ist ein besonderer Beziehungsraum, in dem Lernen, persönliche Entwicklung und institutionelle Machtverhältnisse ineinandergreifen. Diese Konstellation erfordert eine erhöhte ethische Sensibilität.
Lehranalytiker:innen, Supervisor:innen und Seminarleiter:innen sind sich der strukturellen Machtasymmetrie gegenüber Kandidat:innen bewusst und verpflichten sich, diese nicht für persönliche, ideologische, emotionale oder institutionelle Interessen zu nutzen.
Abhängigkeitsverhältnisse in der Ausbildung sind besonders sensibel zu behandeln. Sie bestehen nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch in Form von Zuweisungs-, Empfehlungs- und Beurteilungsabhängigkeiten. Die Wahl von Lehranalytiker:innen, Supervisor:innen und zentralen Ausbildungspersonen soll daher so frei wie möglich von institutionellen, persönlichen oder impliziten Zwängen erfolgen.
Lehranalyse ist kein Prüfungsverhältnis. Sie dient der existenzialen Selbstverständigung der Kandidat:innen und darf nicht zur Leistungsbewertung, Disziplinierung oder institutionellen Kontrolle missbraucht werden.
Jede Form von sexueller Annäherung, sexueller Beziehung oder sonstiger grenzüberschreitender persönlicher Inanspruchnahme im Ausbildungskontext ist unzulässig. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, die durch Abhängigkeit, Bewertung oder institutionelle Macht geprägt sind.
Rollenverstrickungen zwischen Lehranalyse, Supervision, Lehre und institutionellen Funktionen sind möglichst zu vermeiden. Wo sie strukturell nicht vollständig vermeidbar sind, müssen sie offengelegt, reflektiert und im Sinne größtmöglicher Transparenz gestaltet werden.
Finanzielle Abhängigkeiten in der Ausbildung sind transparent zu gestalten. Honorare, Verpflichtungen und Rahmenbedingungen müssen klar kommuniziert werden. Die mit einer kostenintensiven Ausbildung verbundenen strukturellen Bindungen dürfen nicht für implizite oder explizite Druckausübung instrumentalisiert werden.
Falldarstellungen, Selbsterfahrungsberichte und persönliche Prozesse von Kandidat:innen dürfen im Ausbildungskontext ausschließlich mit deren ausdrücklicher und informierter Zustimmung aufgegriffen, verwendet oder weiterführend besprochen werden. Art, Umfang und Rahmen der Verwendung müssen für die betroffene Person transparent sein.
Lehrende verpflichten sich zu einer Haltung der Offenheit und des Pluralismus. Sie fördern eigenständiges Denken, kritische Auseinandersetzung und unterschiedliche daseinsanalytische Zugänge, statt Kandidat:innen in eine bestimmte Schulrichtung, Dogmatik oder persönliche Auslegung zu drängen.
Die Ausbildung verpflichtet sich zur Verbindung von psychotherapeutischer Praxis, philosophischer Reflexion und wissenschaftlicher Auseinandersetzung. Ethik in der Ausbildung bedeutet auch, Offenheit für Kritik, Forschung und Weiterentwicklung zu wahren.
Kandidat:innen haben das Recht, bei ethischen Konflikten im Ausbildungskontext vertrauliche Anlaufstellen zu nutzen, ohne Nachteile für ihren Ausbildungsverlauf befürchten zu müssen.
Geschäftsordnung des Ethikausschusses
§ 1 – Zweck der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und das Verfahren des Ethikausschusses des ÖDAI. Sie dient der Klärung von ethischen Fragestellungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der daseinsanalytischen psychotherapeutischen Tätigkeit sowie mit der Aus- und Weiterbildung.
§ 2 – Zusammensetzung des Ethikausschusses
Der Ethikausschuss besteht aus folgenden vier Mitgliedern:
Der/die Ethikbeauftragte des ÖDAI (vom Vorstand gewählt),
Der/die Präsident:in des ÖDAI,
Der/die Präsident:in der Ausbildungskommission,
Ein:e gewählte:r Vertreter:in der Lehranalysand:innen (Kandidat:innenvertreter:in).
Sollte ein Mitglied befangen sein, wird es für das jeweilige Verfahren durch eine neutrale Ersatzperson bestimmt.
§ 3 – Aufgaben des Ethikausschusses
Der Ethikausschuss hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme, Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden über mögliche Verstöße gegen den Ethikkodex,
Beratung von Mitgliedern bei ethischen Fragestellungen,
Empfehlung geeigneter Maßnahmen bei ethischen Verstößen,
Initiierung und Begleitung präventiver Maßnahmen (z. B. Ethikschulungen),
Weiterentwicklung des Ethikkodex.
§ 4 – Einreichung von Beschwerden
Beschwerden können von Klient:innen, Mitgliedern des ÖDAI, Lehranalysand:innen oder externen Personen schriftlich eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt formlos, schriftlich und mit Angabe des Sachverhalts. Anonyme Beschwerden können bearbeitet werden, wenn sie ausreichend substantiiert sind.
Die Einreichung ist zu richten an den/die Ethikbeauftragte:n des ÖDAI.
§ 5 – Verfahrensablauf
Nach Eingang einer Beschwerde prüft der Ethikausschuss, ob ein Verfahren eröffnet wird.
Die betroffene Person wird über den Inhalt der Beschwerde informiert und erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Der Ethikausschuss kann Anhörungen durchführen und zusätzliche Informationen einholen.
Das Verfahren wird vertraulich geführt. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen soll eine Entscheidung erfolgen. Verlängerungen sind in begründeten Fällen zulässig.
§ 6 – Entscheidung und Maßnahmen
Der Ethikausschuss entscheidet im Konsens oder mit einfacher Mehrheit.
Mögliche Maßnahmen sind z. B.:
Empfehlung zu Fortbildung, Supervision oder kollegialem Austausch,
Verwarnung,
zeitlich befristete Einschränkung der Tätigkeit im Rahmen des ÖDAI,
Empfehlung zur Suspendierung oder Ausschluss aus dem ÖDAI (nach Vorstandsbeschluss).
Die Entscheidung wird schriftlich begründet und den Betroffenen mitgeteilt.
§ 7 – Rechtsmittel und Einspruch
Gegen die Entscheidung des Ethikausschusses kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand des ÖDAI eingelegt werden. Der Vorstand prüft formale und inhaltliche Aspekte und entscheidet abschließend.
§ 8 – Dokumentation und Datenschutz
Alle Verfahren werden dokumentiert und vertraulich archiviert.
Personenbezogene Daten werden gemäß geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt.
§ 9 – Überarbeitung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf vom Ethikausschuss dem Vorstand zur Anpassung vorgelegt.
§ 10 – Verhältnis zum Schiedsgericht
Das Schiedsgericht gemäß § 16 der Statuten des ÖDAI bleibt für Streitigkeiten zuständig, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen.
Verfahren vor dem Ethikausschuss gelten als innerverbandliche Klärungs- und Beschwerdeverfahren. Sie schließen die Möglichkeit nicht aus, bei vereinsrechtlichen Streitigkeiten das Schiedsgericht anzurufen.
In Fällen, in denen Maßnahmen des Vorstandes oder Entscheidungen des Ethikausschusses zu vereinsrechtlichen Konsequenzen führen (z. B. Suspendierung oder Ausschluss), kann die betroffene Person das Schiedsgericht anrufen.